Teilumstieg/Einfrieren (gem. § 47 (2) BMSVG)Einfrieren bestehender Verpflichtungen und mit neuem System fortfahrenWie?"Einfrieren" bestehender Ansprüche nach altem Recht und zukünftig Beitragszahlung an eine Vorsorgekasse Voraussetzung:- Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer; schriftliche Einzelvereinbarung
- zeitlich unlimitiert zulässig
Folge:- Eingefrorene Ansprüche bleiben nach altem Recht an den Arbeitgeber gerichtet
- ab dem Stichtag des Einfrierens werden Beiträge ins neue System fällig, die sich nach BMSVG richten
Steuerliche Auswirkungen beim Unternehmen:- weiterhin Rückstellungsbildung nach § 14 EStG für eingefrorene Ansprüche (außer Übertragung der Rückstellung ins Eigenkapital bzw. auf eine als versteuert geltende Rücklage ist bereits erfolgt)
- gewinnerhöhende Auflösung der Rückstellung bei Wegfall der Verpflichtung
- Prämie an Vorsorgekasse als Betriebsaufwand
Steuerliche Auswirkungen beim Mitarbeiter:- das Einfrieren des Anspruchs hat keine Auswirkung auf den Dienstnehmer
- bei der Auszahlung der Abfertigung
- durch das Unternehmen: Auszahlung der Abfertigung als Einmalbetrag unter Abzug von 6 % Lohnsteuer
- durch die Vorsorgekasse:
a) bei der Auszahlung als Rente: kein Abzug von 6% Lohnsteuer und lebenslang steuerfreie Rente b) Weiterveranlagung in der Vorsorgekasse bzw. Überweisung an die Vorsorgekasse des neuen Dienstgebers: steuerfrei c) Auszahlung der Abfertigung durch die Vorsorgekasse als Einmalbetrag: Abzug von 6 % Lohnsteuer
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