Komplettumstieg/Übertragung (gem. § 47 (3) BMSVG)Wie?Übertragung einer Barablöse bestehender Ansprüche nach altem Recht in die Vorsorgekasse Voraussetzung:- Einvernehmen zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber (schriftliche Einzelvereinbarung)
- Höhe des Überweisungsbetrages kann vom Anspruch laut altem Recht abweichen (Untergrenze gem. § 877 ABGB: 50%)
- Überweisung zum Stichtag als Einmalbetrag
- oder Überweisung innerhalb von 5 Jahren (mindestens 1/5 p.a. + 6% Rechnungszinsen)
- Übertritt nur bis 31.12.2012 zulässig
Folge:- Ansprüche unterliegen den Regelungen des BMSVG
- Anspruch des Dienstnehmers nur mehr gegenüber der Vorsorgekasse
Steuerliche Auswirkungen beim Unternehmen:- gewinnerhöhende Auflösung der bestehenden Abfertigungsrückstellung (außer Übertragung der Rückstellung ins Eigenkapital bzw. auf eine als versteuert geltende Rücklage ist bereits erfolgt)
- Entfall der steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Rückstellungsbildung
- Übertragungsbetrag an Vorsorgekasse als Betriebsaufwand
- jener Teil des Übertragungsbetrages, der die Rückstellung übersteigt, ist auf 5 Jahre verteilt absetzbar
- laufende Prämie an die Vorsorgekasse als Betriebsaufwand
Steuerliche Auswirkungen beim Mitarbeiter:- keine Auswirkung durch Übertragung falls nur gesetzliche oder kollektivvertragliche Ansprüche übertragen werden
- darüber hinausgehende Übertragungsbeträge (freiwillige Abfertigungen) sind wie Arbeitslohn sofort zu besteuern
- bei der Auszahlung als Rente: kein Abzug von 6% Lohnsteuer und lebenslang steuerfreie Rente
- Weiterveranlagung in der Vorsorgekasse bzw. Überweisung an die Vorsorgekasse des neuen Dienstgebers: steuerfrei
- Auszahlung der Abfertigung durch die Vorsorgekasse als Einmalbetrag: Abzug von 6 % Lohnsteuer
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