Selbständigenvorsorge der BAWAG Allianz Vorsorgekasse AG
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Höhe der Verwaltungskosten gem. § 29 Abs 2 Z 5 BMSVG

Die Kasse zieht von den hereingenommenen Selbständigenvorsorgebeiträgen Verwaltungskosten ab, deren Höhe nach Beitragsjahren gestaffelt ist. Die Beitragsjahre setzen sich aus Zeiten der Zugehörigkeit des Selbständigen zur Kasse zusammen, wobei Beitragsjahre aus unterschiedlichen Anwartschaftszeiten auf eine Selbständigenvorsorge nicht zusammengerechnet werden. Dies bedeutet, dass Anwartschaftszeiten aus der Mitarbeitervorsorge und Selbständigenvorsorge auch nicht zusammengerechnet werden.

• In den ersten fünf Beitragsjahren betragen die Verwaltungskosten 2,2%,
• Im sechsten bis inklusive dem zehnten Beitragsjahr betragen die Verwaltungskosten 1,8%,
• Beginnend mit dem elften Beitragsjahr betragen die Verwaltungskosten 1,5%.

Ist ein Verwaltungskostensatz von 1,5% erreicht, so erfolgt keine weitere Reduktion mehr.

Die Kasse verzichtet auf die Verrechnung von Depotgebühren und Bankspesen.

Von den Veranlagungserträgen behält die Kasse eine Vergütung für die Vermögensverwaltung ein, die 0,7% pro Geschäftsjahr des veranlagten Abfertigungsvermögens ausmacht.

Wenn die Veranlagungserträge eines Geschäftsjahres für die Vergütung nicht ausreichen, ist der Unterschiedsbetrag auf neue Rechnung vorzutragen; in diesem Fall ist eine Belastung des Abfertigungsvermögens nicht zulässig.

Die Übertragung der Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge von einer Kasse auf eine andere Kasse sowie die Auszahlung eines Kapitalbetrages hat durch die übertragende und übernehmende oder auszahlende Kasse verwaltungskostenfrei zu erfolgen. Im Zuge der Überweisung oder Auszahlung anfallende Barauslagen wie Bankspesen, Kosten einer Postanweisung oder Ähnliches dürfen jedoch verrechnet und einbehalten werden. Die gesetzlich vorgesehenen Vergütungen der Sozialversicherungsträger werden nach Maßgabe des BMSVG als Barauslage verrechnet.

 

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