Selbständigenvorsorge der BAWAG Allianz Vorsorgekasse AG
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>> Übertragung von Altabfertigungen als Vorteil für Dienstnehmer & Dienstgeber - nur noch bis 2012 möglich!!! <<

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Verwaltungskosten, Ersatz von Aufwändungen
(gem. § 29 Abs. 2 Z 5 BMSVG)

Die Vorsorgekasse zieht von den eingenommenen Abfertigungsbeiträgen Verwaltungskosten ab, deren Höhe nach Beitragsjahren gestaffelt ist. Die Beitragsjahre setzen sich aus Zeiten der Zugehörigkeit des Anwartschaftsberechtigten zur Vorsorgekasse zusammen, wobei Beitragsjahre aus mehreren Dienstverhältnissen nicht zusammengerechnet werden.

  • In den ersten fünf Beitragsjahren betragen die Verwaltungskosten 2,2%.
  • im sechsten bis inklusive dem zehnten Beitragsjahr betragen die Verwaltungskosten 1,8%.
  • Beginnend mit dem elften Beitragsjahr betragen die Verwaltungskosten 1,5%.

Die einer übertragenen Altabfertigungsanwartschaft zugrundegelegten Dienstzeiten werden in der oben angeführten Staffel als Beitragsjahre berücksichtigt. Ist ein Verwaltungskostensatz von 1,5% erreicht, so erfolgt keine weitere Reduktion mehr.

Wird eine Altabfertigungsanwartschaft übertragen (§ 47 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften), so behält die Vorsorgekasse einen einmaligen Kostenbeitrag in Höhe von 0,5% des Übertragungswertes, jedoch maximal 250 Euro je Altabfertigungsanwartschaft, ein.

Die Vorsorgekasse verzichtet auf die Verrechnung von Depotgebühren und Bankspesen. Von den Veranlagungserträgen behält die Vorsorgekasse eine Vergütung für die Vermögensverwaltung ein, die 0,7% pro Geschäftsjahr des veranlagten Abfertigungsvermögens ausmacht.

Wenn die Veranlagungserträge eines Geschäftsjahres für die Vergütung nicht ausreichen, ist der Unterschiedsbetrag auf neue Rechnung vorzutragen; in diesem Fall ist eine Belastung des Abfertigungsvermögens nicht zulässig.

Die Übertragung der Abfertigungsanwartschaft von einer Vorsorgekasse auf eine andere Vorsorgekasse sowie die Auszahlung der Abfertigungsanwartschaft hat durch die übertragende und übernehmende oder auszahlende Vorsorgekasse verwaltungskostenfrei zu erfolgen. Im Zuge der Überweisung oder Auszahlung anfallende Barauslagen wie Bankspesen, Kosten einer Postanweisung oder Ähnliches dürfen jedoch verrechnet und einbehalten werden. Die gesetzlich vorgesehenen Vergütungen der Sozialversicherungsträger werden nach Maßgabe des BMSVG als Barauslage verrechnet.

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01 / 54622 - 568
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